STATUTEN
 

 

Statuten

 

 

 

1: NAME UND SITZ

 

Art. 1:

 

- Velo Club Altstetten

 

- gegründet 16.5.1898

 

- Mitglied SRB (Swiss Cycling) von 1.3.1906 bis 2019

 

- Sitz: Stadt Zürich

 

- Der Velo Club Altstetten (nachfolgend Verein genannt), ist ein

 

  Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

 

  ZGB mit Sitz in der Stadt Zürich

 

 

 

 

 

 

 

2. ZWECK

 

Art. 2:

 

- Pflege der Kameradschaft und der gemeinsamen Interessen der

 

  Mitglieder am Sport-und Freizeitgeschehen, hauptsächlich am Be-

 

  treiben und Fördern des Radsports.

 

Art. 3:

 

- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

3. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 4:

 

- Der Verein kann sich anderen im Radsport tätigen Organisationen

 

  anschliessen. Diese Mitgliedschaften sind fakultativ.

 

Art. 5:

 

- Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

 

  - Aktivmitglieder

 

  - Passivmitglieder

 

  - Ehrenmitglieder

 

  - Unterabteilungen sind möglich

 

 

Art. 6:

 

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Ueber die Aufnahme entscheidet die GV. Das Anmeldeformular ist ausgefüllt und unterzeichnet abzugeben.

 

 

 

Art. 7:

 

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat.

 

Art. 8:

 

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.

 

Art. 9:

 

Der Uebertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen. Dieser muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

 

Art. 10:

 

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Dieser muss schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Austretende haben den Mitglieder-

 

beitrag für das laufende Jahr gänzlich zu bezahlen.

 

Art: 11:

 

Mitglieder, welche die Statuten des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grob missachten, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihren finanziellen und anderen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind über die Sanktionen in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

4. RECHTE UND PFLICHTEN

 

Art. 12:

 

Alle Mitglieder sind an den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

 

 

 

Art. 13:

 

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.

 

 

 

ORGANISATION UND LEITUNG

 

Art. 14:

 

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Art. 15:

 

Die Organe des Vereins sind:

 

- die Generalversammlung

 

- die Mitgliederversammlung

 

- der Vorstand

 

- die Revisoren

 

Art. 16:

 

Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Ständige Traktanden der GV sind:

 

- Genehmigung des Protokolls der letzten GV

 

- Genehmigung der Jahresberichte des Prädidenten sowie des tech-

 

   nischen Leiters.

 

- Mutationen (Ein-, Ueber-, Austritte Ausschlüsse)

 

- Jahresrechnung

 

- Vermögensrechnung

 

- Bericht der Rechnungsrevisoren

 

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

- Genehmigung des Budgets

 

- Wahl des Vorstandes

 

- Wahl der Revisoren

 

- Uebrige Wahlen

 

- Jahresprogramm

 

- Allfällige Statutenänderungen

 

- Anträge

 

- Ehrungen und Ernennungen

 

- Verschiedenes

 

Art. 17:

 

Anträge an die GV sind spätestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.

 

Art. 18:

 

Die Einladung zur GV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden. Diese hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die so einberufene GV ist beschlussfähig.

 

Art. 19:

 

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.

 

Art. 20:

 

Ueber die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht eine geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusionen, Auflösung des Vereins (für diese ist eine 2/3 Mehrheit notwendig), entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

 

6. VORSTAND

 

Art. 21:

 

Zusammensetzung des Vorstandes:

 

- Präsident

 

- Vizepräsident

 

- Technische Leitung

 

- Kassier

 

- übrige Vorstandsmitglieder

 

Der Vostand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei gerader Zahl hat der Prädident Stichentscheid.

 

Art: 22:

 

Die Aufgaben des  Vorstandes beinhalten:

 

- Allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und

 

  Pflichtenheften.

 

- Vertretung des Vereins nach aussen.

 

- Erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte.

 

Art. 23:

 

Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.

 

Art. 24:

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seines Amtsjahres aus, kann an der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer erfolgen.

 

Art. 25:

 

Der Präsident sowie ein Vorstandsmitglied zeichnen zu zweien rechtsverbindlich.

 

Art: 26:

 

Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent verfügt der Kassier über Einzelunterschrift.

 

7. REVISOREN

 

Art. 27:

 

Die Revisorenkommission umfasst 3 Mitglieder. Das dritte Mitglied ist Ersatzrevisor.

 

Art. 28:

 

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Bilanzen des Vereins, allfällige Fonds sowie Abrechnungen von Anlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht (vorlesen) und stellen entsprechende Anträge an die GV.

 

 

 

8. FINANZEN

 

Art. 29:

 

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 30:

 

Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden von der GV bestimmt. Die Mitgliederbeiträge sind innert 60 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen.

 

Art. 31:

 

Der Verein haftet mit seinem gesamten Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind strafbare Handlungen.

 

9. REVISIONS-UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN

 

Art. 32:

 

Die Aenderung einzelner Artikel oder eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Art. 33:

 

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Art. 34:

 

Bei einer Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen auf ein Sperrkonto. Wird innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein gegründet, geht das Vermögen an eine gemeinnützige Institution.

 

Art. 35:

 

Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten und Statutenänderungen des Velo Club Altstetten.

 

Die vorliegenden Statuten treten ab GV 2020 statt und ersetzen diejenigen von 2018.

 

 

 

Zürich, Januar 2020

 

 

 

Velo Club Altstetten:

 

Der Präsident                                                               Der Aktuar